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Pensionszusage an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
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In seiner Entscheidung vom - I R 41/95 (NWB EN-Nr. 1079/96) hat der I. Senat des BFH erneut zur steuerlichen Behandlung von Pensionszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern Stellung genommen. Erstmals hat der BFH eine Zusage, die an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Erdienbarkeit beurteilt.
I. Sachverhalt
In dem Urt. ging es um die Beurteilung einer Pensionszusage zugunsten einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, die mit genau 50 v. H. an einer GmbH beteiligt war. Beteiligung und Geschäftsführerstellung waren der Geschäftsführerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage seit ca. sechs Jahren zuzurechnen. Als die Zusage erteilt wurde, war die Geschäftsführerin 59 Jahre alt. Die Pensionsgrenze wurde in der Zusage auf das 60. Lebensjahr festgesetzt. Nach Beginn der Pensionsleistungen wurde von der Gesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. FA, FG und BFH lehnten die Abzugsfähigkeit der Pensionsleistungen als BA ab.
II. Entscheidungsgründe
Der BFH qualifiziert die Zusage der Pension als vGA. Dabei verweist der Senat ausdrücklich auf seine beiden Urt. v. (BStBl 1995 II S. 419) und v. (BStBl II S. 478