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Alleingesellschafter und Wettbewerbsverbot
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I. Wettbewerbsverbot nach bisheriger Rechtsprechung
Nach der Rspr. des BFH gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGf) einer KapGes das Wettbewerbsverbot, wenn und soweit er nicht ausdrücklich zivilrechtlich wirksam davon befreit ist und ein angemessenes Entgelt für die Gestattung der konkurrierenden Tätigkeit an die KapGes entrichtet. Dazu ist Voraussetzung, daß der Aufgabenkreis des GesGf von Anfang an klar und eindeutig abgegrenzt sein muß ( BStBl II S. 636). Es muß somit von vornherein feststehen, welche Tätigkeiten der GesGf als selbständiger Unternehmer und welche er als Gf erbringen kann. Es darf nicht der freien Entscheidung des GesGf überlassen bleiben, ob er als Gf oder als selbständiger Unternehmer tätig wird. Nach der Rspr. des BGH (vgl. z. B. BGHZ 80, 69) hat der GesGf seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der KapGes zu stellen. Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots steht der KapGes ein Anspruch auf Schadensersatz oder Herausgabe des erlangten Vorteils zu. Verzichtet die KapGes gegenüber dem GesGf auf diesen Anspruch, so liegt eine vGA vor. Nach der Rspr. des BStBl 1966 III S. 123; v. , BStBl 1971 II S. 68; v. , BStBl II S. 352; v. , BStBl II S. 448; v. ,...BStBl II S. 487BStBl II S. 673