InsO § 87
Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
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EAAAA-73948