InsO § 71
Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Dritter Abschnitt: Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. 2§ 62 gilt entsprechend.
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