InsO § 358

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]

Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung [2]

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Elfter Teil zu neuem Zwölften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 358 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. .