InsO § 338

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 338 Aufrechnung [2]

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Elfter Teil zu neuem Zwölften Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 338 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. .