InsO § 335
Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 335 Grundsatz [2]
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
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