InsO § 311

Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren [1]

§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Neunter Teil zu neuem Zehnten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .