InsO § 311
Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren [1]
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: Bisheriger Neunter Teil zu neuem Zehnten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .