InsO § 30
Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses [1]
(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluss besonders zuzustellen.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. .