InsO § 286
Neunter Teil: Restschuldbefreiung [1]
§ 286 Grundsatz [2]
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
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EAAAA-73948