InsO § 269
Sechster Teil: Insolvenzplan
Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 269 Kosten der Überwachung
1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948