InsO § 234
Sechster Teil: Insolvenzplan
Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
§ 234 Niederlegung des Plans
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948