Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 206 Ausschluss von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
bei der Schlussverteilung erst nach der Beendigung des Schlusstermins oder
bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
bekannt geworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
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EAAAA-73948