InsO § 205
Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
1Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands aufgrund des Schlussverzeichnisses zu verteilen. 2Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.
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