InsO § 16
Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
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EAAAA-73948