InsO § 154

Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse

Erster Abschnitt: Sicherung der Insolvenzmasse

§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

Fundstelle(n):
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EAAAA-73948

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