Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausschüttungen aus dem EK 04 an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
- (BStBl 1991 II S. 177) -
I. Das Rechtsproblem
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1990 gehören Bezüge aus Anteilen an einer unbeschränkt stpfl. Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt. Zur Frage, welche Bedeutung die Vorschrift hat, wenn der Empfänger der Bezüge die Anteile im Betriebsvermögen hält, sagt der (BStBl I S. 171; zuvor BStBl I S. 134), daß Ausschüttungen, soweit für sie Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, als Kapitalrückzahlung zu behandeln sind.
II. Entscheidung des (a. a. O.)
Durch hat der BFH bestätigt, daß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1977 (Satz 3 EStG 1990) auf Gewinnanteile, die aus einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung erzielt werden, entsprechend anzuwenden sei.
1. Sachverhalt
Nach dem Sachverhalt hatte eine unbeschränkt stpfl. GmbH (Klin.), die zu 100 v. H. an einer inländischen Tochter-GmbH (T-GmbH) beteiligt war, von der T-GmbH aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses v. für das Geschäftsjahr 1981 Ausschüttungen in Höhe von 3,8 Mio erhalten. Davon entfielen 1,181 Mio DM auf die Rückzahlung von Einlagen i. S. des . Die Klin. aktivierte den Anspruch bereits zum