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Mantelkauf
- Rechtslage nach dem Steuerreformgesetz 1990 -
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Rechtsprechung des BFH
Bei einem sog. Mantelkauf, d. h. beim Erwerb aller Anteile an einer abwicklungs- und löschungsreifen Gesellschaft mit hohen Verlustvorträgen und völliger Neugestaltung der Gesellschaft durch die übernehmenden Gesellschafter, wird die rechtliche Identität der Körperschaft (KapGes) nicht berührt. Gleichwohl hatte die frühere Rspr. den Verlustabzug bei einem solchen Mantelkauf nicht zugelassen, da nach Auffassung des BStBl III S. 540; v. , BStBl III S. 289; v. , BStBl III S. 513; v. , BStBl 1974 II S. 181) die formale Gleichheit der zivilrechtlichen Persönlichkeit nicht ausreiche. Diese Rspr. war auch durch (BStBl II S. 331) bestätigt worden.
In den U. v. (BStBl 1987 II S. 308 und 310) entschied der BFH unter Änderung der bis dahin geltenden Rspr., daß bei einer KapGes Verlustabzüge aus der Zeit vor einem grundlegenden Gesellschafterwechsel auch dann nicht versagt werden können, wenn die KapGes ihre bisherigen Vermögenswerte im wesentlichen verloren hat und durch Zuführung von Mitteln der neuen Gesellschafter wirtschaftlich wiederbelebt wird. Ein Verlustvortrag entfiel nach diesen Entscheidungen erst dann, wenn eine KapGes im Hand...