GG Artikel 71
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 71 Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
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OAAAA-73923