GG Artikel 71

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Artikel 71 Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

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