GG Artikel 53
IV. Der Bundesrat
Artikel 53 Anwesenheit der Regierungsmitglieder
1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.
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OAAAA-73923