GG Artikel 40

III. Der Bundestag

Artikel 40 Präsident, Geschäftsordnung

(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73923