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GG Artikel 25

II. Der Bund und die Länder

Artikel 25 Völkerrecht und Bundesrecht

1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

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OAAAA-73923

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