GG Artikel 17
I. Die Grundrechte
Artikel 17 Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73923