GG Artikel 145
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 145 Verkündung des Grundgesetzes
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73923