GG Artikel 128
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 128 Fortgeltung von Weisungsrechten
So weit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
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OAAAA-73923