GG Artikel 117
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 117 Übergangsregelung für Art. 3 Absatz 2 und Art. 11
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum .
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
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OAAAA-73923