GG Artikel 109a

X. Das Finanzwesen

Artikel 109a Vermeidung von Haushaltsnotlagen [1]

(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

  2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

  3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

(2) 1Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. 2Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.

(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Fundstelle(n):
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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 109a i. d. F. des Gesetzes v. 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2347) mit Wirkung v. 20. 7. 2017.