GG Artikel 104d
X. Das Finanzwesen
Artikel 104d Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder im Bereich des sozialen Wohnungsbaus [1]
1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
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OAAAA-73923
1Anm. d. Red.: Art. 104d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 404) mit Wirkung v. .