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Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe
- Neuregelung durch das
Die folgenden Ausführungen erläutern die stl. Abgrenzung zwischen LuF und Gewerbe, die durch das (BStBl I S. 703, NWB F. 3d S. 573 ff.) neu geregelt worden ist.
I. Allgemeines
Wegen der weitgehenden systematischen Vergleichbarkeit insbesondere der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus LuF ist eine Abgrenzung der beiden Einkunftsarten mit besonderen Problemen behaftet. Schon die Definition des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 EStG kann in gleichem Maße auch für luf Betriebe herangezogen werden. Danach ist eine der Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs ”eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt”. Eine Unterscheidung zwischen LuF und Gewerbe ist nach dieser Definition nur über die Art der Betätigung möglich. Der Gesetzgeber hat bezüglich der LuF die Art der Betätigung bisher nicht definiert.
Eine Ausnahme bildet die Abgrenzung zwischen LuF und Gewerbe bei der Tierhaltung. Hier hat der Gesetzgeber seit Jahrzehnten gültige, relativ klare und umfassende g...