EGHGB Art. 70

Zweiunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz [1]

Art. 70 [2]

(1) 1Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Absatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderungen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c, 276, 328, 334 und 335 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom (BGBl I S. 2751) gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem liegenden Abschlussstichtag beziehen. 2Für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in Satz 1 genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

(2) 1§ 264 Absatz 3 und § 290 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. 2Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem beginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

(3) Für die §§ 264, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4, die §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom (BGBl I S. 3746) gilt Absatz 1 entsprechend. § 335a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom (BGBl I S. 3746) ist erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anzuwenden, die nach dem eingeleitet werden.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Zweiunddreißigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2751) mit Wirkung v. 28. 12. 2012.

2Anm. d. Red.: Art. 70 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3746) mit Wirkung v. .