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NWB Nr. 51 vom Seite 4793 Fach 3c Seite 5627

ABC: Z 3 . Zugaben

Zugaben sind unentgeltliche Zuwendungen, die im geschäftlichen Verkehr den Kunden neben der Ware oder Leistung gewährt werden. Sie dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Zugabewesens unentgeltlich abgegeben werden. Zugabeartikel sind z. B. Reklamegegenstände, zulässige -> Rabatte, handelsübliches Zubehör, Kundenzeitschriften (zur gesetzlichen Regelung vgl. ZugabeVO v. RGBl 1932 I 121 mit späteren Änderungen und Gesetz über Zugabewesen v. RGBl 1933 I 264). Der Kunde muß die Zugabe nicht subjektiv erwarten, ihre Ankündigung oder Gewährung muß lediglich objektiv geeignet sein, den Kunden in seiner Kaufentschließung zu beeinflussen.

Zugaben des Lieferanten beim Verkauf einer Ware bedeuten wirtschaftlich eine Preisermäßigung und nicht -> Geschenke (denn sie stehen mit einer Gegenleistung in Zusammenhang), auch wenn die Zugaben in einem WG ganz anderer Art bestehen und auch wenn sie gesetzlich verboten sind (HHR § 4 EStG Anm. 51e). Ein Geschenk kann jedoch ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Zuwendung ohne Zusammenhang mit bestimmten Geschäftsabschlüssen, d. h. unentgeltlich und unabhängig von einer Hauptleistung, erfolgt. Wegen der A...BStBl 1994 II 170

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