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NWB Nr. 51 vom Seite 4777 Fach 3c Seite 5611

ABC: Z 1 . Zinsen

EStG §§ 3, 4, 9, 10, 11, 20, 34

I. Begriff

Zinsen sind ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Nutzung überlassenen oder vorenthaltenen Kapitals ( BStBl 1988 II 229). Aus der Sicht des Gläubigers der Zinsen spricht man von Habenzinsen (z. B. für Kapitalforderungen, Einlagen, Guthaben), aus der Sicht des Schuldners von Schuldzinsen (z. B. für Kredite). Bei -> Wertpapieren können sich Stückzinsen ergeben s. V. Wegen der Zinstatbestände nach der AO s. unten IV 30.

II. Habenzinsen

1. Allgemeines. Habenzinsen gehören zu den -> Kapitaleinkünften, sofern sie nicht im Einzelfall den Einkünften aus LuF, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder VuV zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 und 3 EStG). In Betracht kommen: S. 4778a) Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden. Bei Tilgungshypotheken und Til- gungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen als Kapitaleinkünfte anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

b) Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Ausnahme: Zinsen aus Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall od...

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