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ABC: S 13 . Strafen
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 4
I. Allgemeines
Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit sie nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens dienen, gehören nach § 12 Nr. 4 EStG zu den nabz. Ausgaben; Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, soweit sie nicht lediglich der Wiedergutmachung eines durch die Tat verursachten Schadens dienen, rechnen - soweit betrieblich oder beruflich bedingt - zu den nabz. BA oder WK (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und § 9 Abs. 5 EStG).
II. Rechtsnachteile im Zusammenhang mit einem Strafverfahren
1. Geldstrafen. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen wertet der Gesetzgeber, auch wenn sie mit der betrieblichen/beruflichen Sphäre in Zusammenhang stehen, als nabz. Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 4 EStG). Die Zuweisung zur Privatsphäre dient der Klarstellung, nachdem der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung im Zusammenhang mit einem Abzugsverbot für Geldbußen als nicht tragend gewertet worden war (B...BStBl 1984 II 160