Erster Abschnitt: Prüfungsordnung für die Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 131e der Wirtschaftsprüferordnung
§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer nach den Vorschriften des Siebenten Teils der Wirtschaftsprüferordnung ist an die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der Bewerber seine berufliche Niederlassung hat oder seine berufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen
ein lückenloser Lebenslauf mit genauen Angaben über den beruflichen Werdegang;
eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde;
Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit des Bewerbers ergibt;
eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bewerbers, die erkennen lässt, ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet;
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn eine berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahme verhängt worden ist und ob gegen ihn ein berufsgerichtliches oder ehrengerichtliches Verfahren, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist;
ein Nachweis der Bestellung als vereidigter Buchprüfer oder als Steuerberater oder der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
eine Erklärung des Bewerbers, ob und seit wann er den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts hauptberuflich und selbständig in eigener Praxis oder als Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft ausübt;
eine Erklärung der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer, Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskammer darüber, ob Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an den Angaben des Bewerbers nach Nummer 7 begründen;
eine Versicherung mindestens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dass
die Gesellschaft die in § 131c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung genannten Voraussetzungen erfüllt;
der Bewerber oder die Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, für die er tätig geworden ist, die in § 131c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; in der Erklärung müssen die Tätigkeiten des Bewerbers für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art und Umfang näher bezeichnet sein;
eine an Eides statt abzugebende Versicherung des Bewerbers,
dass und in welchem Zeitraum er für die Gesellschaft, deren Erklärung nach Nummer 9 beigefügt ist, die in der Erklärung nach Nummer 9 bezeichneten Tätigkeiten selbständig in eigener Praxis oder als Mitglied des Vorstands, als Geschäftsführer oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt hat;
gegebenenfalls, ob neben ihm im Rahmen einer Sozietät noch eine andere Person oder für eine Buchprüfungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft ein anderes Mitglied des Vorstands, ein anderer Geschäftsführer oder ein anderer persönlich haftender Gesellschafter tätig geworden ist und ob er selbst maßgeblich bei den in der Erklärung nach Nummer 9 bezeichneten Tätigkeiten mitgewirkt hat;
gegebenenfalls ein Antrag auf die Ersetzung der schriftlichen Prüfung durch die Vorlage von Prüfungsberichten nach § 131e Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung;
gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass der schriftlichen Prüfung nach § 131e Abs. 6 der Wirtschaftsprüferordnung.
(3) Die oberste Landesbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 131c der Wirtschaftsprüferordnung festzustellen.
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QAAAA-73863