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ABC: S 3 . Schlechtwetterschäden
1. Schlechtwetterschäden sind Fälle -> höherer Gewalt, die ausnahmsweise eine -> agw. Belastung darstellen können; sie begründen keine generellen Stundungs- und Erlaßvorschriften für alle Stpfl., also keine Hilfsmaßnahmen allgemeiner Art. Vielmehr ist festzustellen, ob der BdF oder der zuständige Landesfinanzminister für den betreffenden Berufs- oder Gewerbezweig aus bestimmtem Anlaß (Hochwasser, Sturm, Hagel) eine Erleichterung bestimmt hat. Die Maßnahmen sind je nach Schwere der Notlage unterschiedlich, betreffen den Verlust von Buchführungsunterlagen und reichen von Stundung über Steuervergünstigungen (z. B. Sonder-AfA, Zulassung stfreier Rücklagen, Anpassung von Vorauszahlungen, Beitreibungsstop und Nichterhebung von Säumniszuschlägen), erleichtertem Spendennachweis (vgl. R 111 Abs. 6 EStR) sowie Vorschriften betr. die stl. Behandlung von Unterstützungen und die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung (s. a. -> Hausratswiederbeschaffungskosten) bis zum Steuererlaß.
2. Beispiele einzelner Katastrophenschäden aus neuerer Zeit: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasser in Bayern, FinMin Bay. S 1515 (StEd 1999, 420);...