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ABC: S 4 . Schmiergelder / Anbahnungsgelder / Bestechungsgelder
I. Allgemeines
Schmiergelder oder Bestechungsgelder - auch als Provisionen, Vermittlungsgebühren oder ”nützliche Abgaben” bezeichnet - sind Zuwendungen von Geld oder sonstigen Vermögensvorteilen, die vom Geber aufgewendet werden, um den Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen oder sich dafür erkenntlich zu zeigen. Werden Schmier-/Bestechungsgelder aus betrieblichen Gründen gezahlt, z. B. um einen geschäftlichen Auftrag zu erhalten oder behördliche Entscheidungen zu beeinflussen, liegen betrieblich veranlaßte Aufwendungen vor. Als BA abz. sind die Aufwendungen jedoch nur dann, wenn es sich nicht um -> Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (75-DM-Grenze) handelt, der Stpfl. ggf. dem Benennungsverlangen des FA gem. § 160 AO nachkommt (vgl. III) und - ab VZ 1996 - das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht eingreift (vgl. II).
Sog. Schmier- oder Zweckgeschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG liegen vor, wenn die Zuwendung - nach der Intention des Gebers - nicht als Entgelt für eine erwartete oder bereits erbrachte hinreichend konkretisierte Gegenleistung des Empfängers (”festumrissenes Tun oder Unterlassen”) geleistet wird, sondern lediglich dazu dient, persönliche Kontakte im Vorfeld von Ge...BStBl 1982 II 394BStBl 1990 II 575