Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 19 Aufsicht [1]
(1) Die zuständige Steuerberaterkammer veranlasst, dass die Aufsichtsarbeiten unter ständiger Aufsicht angefertigt werden.
(2) 1Der Aufsichtführende stellt am Prüfungstag die Personalien der erschienenen Bewerber fest. 2Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungsaufgabe aus. 3Er gibt den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf zu achten, dass die Arbeit spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abgegeben wird und dass sie mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl versehen ist.
(3) Der Aufsichtführende hat darauf zu achten, dass Bewerber sich nicht unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig machen.
(4) 1Der Aufsichtführende kann Bewerber wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum weisen. 2Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an diesem Prüfungstag anzufertigenden Aufsichtsarbeit ausgeschlossen.
(5) (weggefallen)
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 19 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F., Abs. 5 weggefallen gem. VO v. (BGBl I S. 1168) mit Wirkung v. .