Fünfter Teil: Berufsregister [1]
§ 46 Eintragung [2] [3]
In das Berufsregister sind einzutragen:
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,
Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,
Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse,
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes,
sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes,
Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h;
Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar
Firma oder Name und Rechtsform,
Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse,
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,
Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,
sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g;
weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar
Namen und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d;
weitere Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar
Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft,
Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 5 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird der Fünfte Teil (§§ 45 bis 50) mit Wirkung v. aufgehoben.
2Anm. d. Red.: § 46 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 5 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird der Fünfte Teil (§§ 45 bis 50) mit Wirkung v. aufgehoben.