Vierter Teil: Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 44 Verleihung, Verleihungsurkunde [1]
(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist eine Urkunde auszustellen.
(2) Die Urkunde enthält
die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,
Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde,
die Erklärung, dass dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen,
Ort und Datum der Verleihung,
Dienstsiegel und
Unterschrift.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 44 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. VO v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .