Vierter Teil: Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 43 Sachkunde-Ausschuss [1] [2]
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.
(2) 1Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. 2Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. 3Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Gesetzes.
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,
ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.
(4) 1Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für drei Jahre; sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Vertreters berufen. 3Vor der Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde diese oder die von ihr benannte Behörde zu hören. 4§ 10 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(5) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 10 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v.
(BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 43 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Steuerberatungsgesetzes“
ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Die Mitglieder des
Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die
Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. 2§
10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2
Satz 2 entsprechend. 3Vor der Berufung oder
Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu
hören.“
c)
Absatz 5 wird aufgehoben.