Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten [1]
(1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.
(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. 2Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.
(3) 1Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses. 2Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvorschläge zu einigen.
(4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungsausschuss die Note fest.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuss in allen Fällen die Note festsetzen.
(6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit „ungenügend“ zu bewerten.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 24 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. 12. 4. 2008; Abs. 2 bis 6 i. d. F. der VO v. 19. 8. 1991 (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. 29. 8. 1991.