Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße [1]
(1) 1Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prüfungsausschuss die Arbeit mit ungenügend bewerten. 2In schweren Fällen kann er den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
(2) In Fällen schweren ungebührlichen Verhaltens kann der Prüfungsausschuss den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
(3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten ist.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 23 Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .