DVStB § 15

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten [1]

(1) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2Es bedeuten


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Note 1
sehr gut
eine hervorragende Leistung,
Note 2
gut
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4
ausreichend
eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.

3Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) 1Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 2Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Fundstelle(n):
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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 15 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1168) mit Wirkung v. .