DVStB § 11

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 11 (weggefallen) [1] [2]

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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 11 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v. (BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 11 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.
(2) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.
(4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.“