Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 10 Prüfungsausschuss [1] [2]
(1) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu berufen. 2Sie können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 3Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters berufen. 4Vor der Berufung oder Abberufung von Steuerberatern ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der jeweilige Steuerberater ist; vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören. 5Bei der Berufung von Stellvertretern ist eine Einzelzuordnung zwischen Stellvertreter und Mitglied des Prüfungsausschusses nicht erforderlich. 6Mitglieder und Stellvertreter können während ihrer Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen.
(2) 1Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einzusehen. 2Sie haben über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. 2Sie sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 3 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v.
(BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 10 mit Wirkung
v.
wie folgt gefasst:
„§ 10 Berufung der Mitglieder der
Prüfungsausschüsse
(1)
1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre
Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. 2Eine
Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig.
3Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem
einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet
werden.
(2) 1Vor der Berufung eines
Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der
Steuerberater ist. 2Vor der Berufung eines
Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde zu hören.
(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder
des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder
Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten.“