GrEStG § 15
Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
§ 15 Fälligkeit der Steuer
1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73829