GrEStG § 15

Fünfter Abschnitt: Steuerschuld

§ 15 Fälligkeit der Steuer

1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.

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OAAAA-73829