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NWB Nr. 24 vom Seite 2202 Fach 3c Seite 5233

ABC: K 3 . Karneval

EStG §§ 4, 12 Nr. 1, 33

1. Aufwendungen für Ehrenämter beim Karneval (K.) erfolgen im allgemeinen überwiegend aus persönlichen und gesellschaftlichen Gründen und sind daher nach § 12 Nr. 1 EStG nabz. -> Lebensführungskosten.

Ausnahmsweise können bei Geschäftsleuten, die an dem durch den K. verursachten Konsum besonders interessiert sind und für die der K. weniger eine Volksbelustigung als vielmehr eine wichtige Erwerbsquelle ist, angemessene Aufwendungen abz. BA sein, wenn ihr Betrieb durch die Übernahme eines karnevalistischen Ehrenamtes unmittelbar gefördert wird (FG D'dorf EFG 1967, 391 rkr.). Auch können Aufwendungen eines Stpfl. zur Ausstattung eines in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Verwandten als Karnevalsprinz, wenn sie bewußt und mit greifbarer Wirkung in den Dienst der geschäftlichen Werbung gestellt werden, abz. BA sein, nicht aber bei Übernahme des Amts durch den Stpfl. selbst ( EFG 1966, 114 rkr.). Demgemäß werden i. d. R. bei Weingutsbesitzern, Brauereiinhabern, Weingroßhändlern, Gastwirten, Schaustellern und ähnlichen an dem Konsum beim K. besonders interessierten Geschäftsleuten abz. BA vorliegen. Abz. BA auch dann, wenn eine Firma...

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