Zu § 22 des Gesetzes
§ 68 Befreiung von der Führung des Steuerhefts [1]
(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit,
wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen;
soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;
soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;
soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerhefts aus.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-44804
1Anm. d. Red.: § 68 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 550) mit Wirkung v. 25. 3. 2009.