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ABC: D 2 . Dauernde Lasten/Dienstbarkeiten/Grunddienstbarkeiten
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Inhaltsübersicht I. Dauernde Lasten 5. Ablösung einer dauernden Last 1. Begriff II. Dienstbarkeiten/Grunddienstbarkeiten 2. Grundsätze der steuer- 1. Grunddienstbarkeiten lichen Behandlung 2. Beschränkt persönliche 3. Werbungskosten Dienstbarkeiten 4. Sonderausgaben |
I. Dauernde Lasten
1. Begriff. Das EStG definiert den Begriff ”dauernde Lasten” (d. L.) nicht, nennt sie aber ausdrücklich als abz. Ausgaben in § 13a Abs. 3 Satz 2 (als BA), in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (als WK) und in § 10 Abs. 1 Nr. 1a (als SA). D. L. sind nach der Rspr. ( BStBl 1989 II 797) Aufwendungen, die ein Stpfl. für längere Zeit in Geld- oder Sachleistungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Die frühere Forderung der Rspr., daß die d. L. eine Mindestdauer von 10 Jahren voraussetze, wurde aufgegeben; nunmehr ist, was die Laufzeit angeht, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ( BStBl 1994 II 633). Bei Leistungen bis zum Lebensende einer Person ist das ...