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NWB Nr. 9 vom Seite 784 Fach 3c Seite 5011

ABC: D 1 . Damnum (Disagio, Abgeld)

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, §§ 9, 10e, 21

I. Begriff und Rechtsnatur des Damnums

Bei der Aufnahme langfristiger Darlehen ist es üblich, daß ein höherer Betrag zurückzuzahlen ist (Nennbetrag, Rückzahlungsbetrag), als die Summe ausmacht, die an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird (Verfügungsbetrag). Der Unterschied zwischen (rückzahlbarem) Nennbetrag und (ausgezahltem) Verfügungsbetrag ist das Damnum (D.), auch als Disagio oder als Abgeld bezeichnet. Es ist für den Darlehensgeber eine zusätzliche Vergütung für die Kreditgewährung, für den Darlehensnehmer neben Zinsen und Bearbeitungsgebühr ein zusätzlicher Aufwand. S. a. -> Agio.

Für die estl. Beurteilung des D. kann von Bedeutung sein, ob es seiner Rechtsnatur nach ein zusätzlicher, in eine besondere Form gekleideter Zins oder aber eine zu- S. 785sätzliche Gebühr zur Abgeltung besonderen Verwaltungsaufwands ist. Ursprünglich hatte der BGH eine generelle Zuordnung nicht vorgenommen, sondern auf die Vertragsgestaltung im Einzelfall abgestellt ( NJW 1981, 2180, 2181). Diese Rechtsauffassung hat der BGH modifiziert. Die Tatsache, daß das D. weitgehend seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der...BStBl 1989 II 722

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